Rechtsfrage zur Klausureneinsicht

  • Hallo, ihr Lieben, :wave


    ein Freund von mir hat gerade folgendes Problem: Er steht am Ende seiner Ausbildung und soll zu einer mündlichen Nachprüfung. Ihm wird aber die Klausureneinsicht VOR dieser Nachprüfung verweigert. Mein Gefühl sagt mir, dass das rechtlich nicht in Ordnung ist, aber ich finde nichts dazu. :gruebel Es besteht ein Anspruch auf Klausureneinsicht, aber wie ist der zeitlich zu verstehen?


    Da er den Verdacht hat, nicht korrekt bewertet worden zu sein, nützt ihm eine Einsicht nach der Nachprüfung doch überhaupt nichts mehr. :gruebel


    Liebe Grüße,


    JASS

  • Ist aber so, der Widerspruch kann sich nur gegen eine Verwaltungsakt richten und der ist die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. das dürfte er aber vor der Nachprüfung nicht haben. Je nach Äusgestaltung der Prufungsordnung könnte die Ladung zur Nachprüfung allerdings ein isoliert anfechtbarer Verwaltungsakt sein. Akteneinsicht vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hielte ich für ungewöhnlich. Aber- es kommt sehr stark auf die Prüfungsordnung an. Bei mir bekäme er die Akteneinsicht jedenfalls auch erst nach der mündlichen Nachprüfung.

  • Beo, meine Frage als unbedarfter Laie mit rudimentären Verwaltungsrecht-Kenntnissen: ist die Bekanntgabe des schriftlichen Prüfungsergebnisses nicht auch ein Verwaltungsakt, der dann anfechtbar wäre?
    In meinem Studienjahrgang hatte damals eine komplette Prüfungsgruppe wegen zu kurzer mündlicher Prüfungszeit und dem damit einhergehenden Nichtbestehen für alle 4 Studenten die Möglichkeit Widerspruch einzulegen (und eine Wiederholung der Erstprüfung zu beantragen). Für mein Verständnis ist das vergleichbar, oder doch nicht?

  • Zitat

    Original von calliopi
    Beo, meine Frage als unbedarfter Laie mit rudimentären Verwaltungsrecht-Kenntnissen: ist die Bekanntgabe des schriftlichen Prüfungsergebnisses nicht auch ein Verwaltungsakt, der dann anfechtbar wäre?
    In meinem Studienjahrgang hatte damals eine komplette Prüfungsgruppe wegen zu kurzer mündlicher Prüfungszeit und dem damit einhergehenden Nichtbestehen für alle 4 Studenten die Möglichkeit Widerspruch einzulegen (und eine Wiederholung der Erstprüfung zu beantragen). Für mein Verständnis ist das vergleichbar, oder doch nicht?


    Das Prüfungsergebnis ist der Verwaltungsakt. Und nun hat man einen Monat nach Bekanntgabe Zeit hier Widerspruch einzulegen. Wobei da zu beachten ist, dass die Widerspruchsausschüsse und Verwaltungsgericht einen dieser VA nur dann aufheben wenn objektive Fehler gemacht wurden. Subjektive Beurteilungen werden dagegen durch das Gericht nicht bewertet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung in den Siebzigern mal festgestellt, dass die Verwaltungsgerichte keine "pädagogischen Superinstanzen" seien.


    Unabhängig davon ist jede Benotung einer Prüfungsklausur auch ein gesonderter VA. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz.


    Die Einsichtnahme in diese Prüfungsklausuren wird allerdings in der Regel durch die jeweilige Prüfungsordnung bestimmt.

    Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst. (Evelyn Beatrice Hall)


    Allenfalls bin ich höflich - freundlich bin ich nicht.


    Eigentlich mag ich gar keine Menschen.

  • Zitat

    Original von beowulf
    Ist aber so, der Widerspruch kann sich nur gegen eine Verwaltungsakt richten und der ist die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. das dürfte er aber vor der Nachprüfung nicht haben.


    Das verstehe ich noch nicht ganz. Er hat ein Prüfungsergebnis, er vermutet auch, dass es eine falsche Bewertung gab - aber wie soll er Widerspruch einlegen, wenn er die Klausur nicht einsehen darf? Ich habe die Auslegung des Paragraphen 29 so verstanden, dass man erst die Klausur einsehen muss, dann kann man einen Widerspruch einlegen.


    Wenn er Recht hat mit der falschen Bewertung, würde die Nachprüfung hinfällig werden. Daher verstehe ich nicht, wie der offizielle Termin zur Einsicht NACH der Nachprüfung sein kann. - Was wäre deine Begründung? :-) (Du hast geschrieben, du würdest es auch erst nach der Nachprüfung machen)

  • In diesem Fall empfiehlt sich erst einmal gegen die Klausurnote formlos Widerspruch einzulegen (Wahrung von Rechtsmittelfristen). Der Widerspruch sollte den Hinweis enthalten, dass seine Begründung erst nach Einsichtnahme der Klausur erfolgen könne.


    Hilfsweise kann der Widerspruch auch den Antrag zur Klausur-Einsichtnahme enthalten. Allerdings müsste schon begründet werden, warum die Klausur offensichtlich nicht korrekt bewertet wurde.

    Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst. (Evelyn Beatrice Hall)


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