Beiträge von Charlotte T.

    Hallo,


    ich freue mich über die Verstärkung bei der Leserunde :-)


    Sapperlot, deine Begeisterung für die Aufmachung freut mich ebenfalls! Dein Lob gebe ich an die Herstellung im Verlag weiter, wo man sich unglaublich liebevoll und bis ins kleinste Detail um die Gestaltung gekümmert hat, nicht zu vergessen auch Jan Balaz mit seinen wundervollen Innenillustrationen, lauter handgezeichnete kleine Kunstwerke. Mein Leseexemplar ist schon total zerblättert, weil ich sie mir immer wieder ansehen muss.


    Herzlich,
    Charlotte T.

    Zitat

    Original von beowulf
    Die Vorsitzende der Jury hat offensichtlich gewechselt?


    Ja, das ist korrekt, Beo. Mitglieder der Jury dürfen ja nicht beim Wettbewerb mitmachen. Von daher hat es mich gefreut, nach den Jahren in der Jury auch mal wieder ein Buch einreichen zu können. Es damit unter all den vielen eingesandten Romanen in die Finalrunde zu schaffen, hatte ich allerdings nicht erwartet, das ist eine Ehre, über die ich mich sehr freue.


    LG,
    Charlotte T.

    Wiebke, das möchte ich dick unterschreiben!


    Den Verlagen weht ein immer schärferer Wind ins Gesicht, das gilt fast für die gesamte Branche. Bevor noch mehr Leute entlassen oder die Programme weiter zusammengestrichen werden, wird geschaut, wo es noch finanzielle Ressourcen gibt.


    Natürlich ist es verständlich, dass man als Leser befremdet ist, schon weil es so ungewohnt ist, "buchfremde" Werbung in einem Roman zu finden. Aber künftig wird es derlei Buchwerbung sicherlich häufiger geben, weil die Verlage in dieser wirtschaftlich prekären Zeit auf Mittel zur Kostendämpfung angewiesen sind. So viele Möglichkeiten gibt es da nicht, von den og. Entlassungen und Programmkürzungen mal abgesehen. Höchstens noch verminderte Druckqualität, aber das möchte ja auch keiner.

    LG,
    Charlotte T.
    (auch mit einer Seite Werbung hinten im nächsten Buch)


    P. S. "Entlieben für Fortgeschrittene" habe ich inzwischen auch gelesen und fand es wie den Vorgänger herzerfrischend komisch und unterhaltsam!

    Oh, vielen Dank für das Einbauen des Amazonbildes :-) Ich vergesse leider immer wieder, wie man das macht!


    Den Roman habe ich vor hundert Jahren mal gelesen und fand ihn witzig. Es kann eigentlich nur der gesuchte sein, die beschriebene "Bestrafungsmethode" kommt nämlich in dem Buch vor, ich erinnere mich noch, dass ich das ein kleines bisschen strange fand. Die historischen Romane von JL mochte ich dementsprechend dann auch mehr als diesen.


    LG,
    Charlotte T.


    Edit: Ja, der Roman spielt in der Zukunft, und meiner Erinnerung nach gibt es sogar noch einen Folgeband davon.

    Zitat

    Original von Tom
    Charlotte : Jene "vertragsmäßige Beschaffenheit" muss natürlich auch festgelegt sein, aber selten steht in Verträgen für Belletristik mehr als "Roman". Wenn dort natürlich Länge, Inhalt oder ähnliches festgelegt wären, was meiner Kenntnis nach selten der Fall ist, müsste der Autor dies auch erfüllen. Wenn nicht, dann gibt es nur wenig "vertragsgemäße Beschaffenheit", die nicht eingehalten und damit zur Abweisung des Manuskripts führen könnte.


    Deshalb ist ja auch die weitergehende Auslegung nötig, das ist bei sehr vielen Verträgen so, der Verlagsvertrag ist da keine Ausnahme :-) Vertragsmäßige Beschaffenheit beschränkt sich bei einem Roman nicht auf das, was dazu im Vertrag steht. Sonst wäre es ja einfach - 250 Seiten waren vereinbart, nun muss der Verleger das Ding auch drucken :-) - Außer Länge und Arbeitstitel steht ja in aller Regel nix zur Beschaffenheit drin. Also ein bisschen mehr gehört folglich schon noch dazu, um eine Abnahmepflicht zu begründen, u. a. das schon Ausgeführte, weshalb es von Fall zu Fall der Auslegung bedarf.


    LG,
    Charlotte T.

    Na ja, ganz so einfach oder schwarz-weiß ist das nicht mit dem akzeptieren müssen, sondern durchaus einer weitergehenden Auslegung zugänglich. Bei einer Abnahmeverweigerung eines Romans können auch andere Kriterien maßgeblich sein als bloß offen zutage tretende stilistische Mängel. Von denen im Verlagsgesetz auch keine Rede ist, sondern vielmehr von einer "vertragsmäßigen Beschaffenheit".


    Ob eine solche vorliegt, bedarf grundsätzlich einer alle wesentlichen Interessen abwägenden Gesamtschau, also einer rechtlichen und inhaltlichen Würdigung des Werks unter mehr als nur grammatikalischen Voraussetzungen. Die einer Abnahmeverweigerung zugrunde liegenden Vorbehalte müssen natürlich von erheblichem Gewicht sein, das ist klar. Ein schlichtes "find ich aber jetzt irgendwie doof" reicht auf keinen Fall.


    Wobei aber durchaus auch die Frage aufgeworfen werden kann, ob eine Veröffentlichung womöglich die Rechte Dritter verletzt. Ist das beispielsweise in relevantem Umfang der Fall, kann das Buch noch so schön geschrieben sein - es wäre nicht von vertragsmäßiger Beschaffenheit, wenn zu befürchten steht, dass der Verleger das Werk deswegen einstampfen lassen müsste. Natürlich ist das im Einzelnen reine Fallfrage. Gibt es Streit, gibt es ja Gerichte :-) Vor einem Schadensersatz würde es in solchen Fällen aber vermutlich eher zu einem Vergleich kommen.


    Spannende Parallelen lassen sich übrigens hier zu Fällen ziehen, in denen Außenstehende, die in einem Roman vorkommen oder vorzukommen glauben und dabei schlecht wegkommen, den Verlag verklagen, weil sie sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlen - hier wird die Problematik sozusagen von einem anderen Blickwinkel aus beleuchtet.


    LG,
    Charlotte T.


    Edit: Noch anzufügen: Soweit in der genannten Vorschrift von "Mangel" die Rede ist, ist das nicht nur im Sinne von Fehler gemeint, also Stil, Ausdruck oder Dramaturgie betreffend, sondern ein Abweichen von der vertragsmäßigen Beschaffenheit, s .o.

    Zitat

    Original von Tom


    Aha. Dann zeig mir doch mal die entsprechende Vertragsklausel. In meinen Verträgen wie auch im Standardvertrag (siehe Link weiter oben) finde ich derlei nicht.


    Tatsächlich gibt es eine Regelung zur Abnahme in den meisten Verlagsverträgen, die ich bisher gesehen habe. Und wenn es die nicht gibt, macht das auch nichts, weil in den Fällen fehlender vertraglicher Regelung immer das Gesetz greift, hier § 31 Verlagsgesetz.


    LG
    Charlotte T.

    Hallo,


    sehr oft werden Verlagsverträge nur auf Basis eines Exposés gemacht, oder auch nur auf Basis eines Arbeitstitels, und gleich nach Vertragsschluss wird dann meist die erste Rate fällig :-)


    Ein Recht zur Verweigerung der Abnahme behält der Verlag trotzdem, denn er kennt ja noch nicht das ganze Werk, sondern nur die Zusammenfassung.


    Liegt dagegen bei Vertragsschlus ein fertiges Manuskript vor, wird es selbstverständlich schwierig mit einer Abnahmeverweigerung, woran es nichts ändert, wenn der Verleger das Werk erst später liest - er hätte es sich ja vorher anschauen können und steht daher für die Unterschrift seiner Prokuristen/Geschäftsführer auf dem Verlagsvertrag gerade. Einer Klage des Autors wären hier gute Erfolgsaussichten beschieden. Für eine Einstweilige Verfügung sehe ich allerdings keinen Spielraum, dafür fehlt es an den Voraussetzungen.


    LG,
    Charlotte T.

    Zitat

    Original von Salonlöwin
    Vorsicht lasse ich nur walten,
    wenn Journalisten in Kurzartikeln die Situation klären wollen und bei ihren Formulierungen einen großen Auslegungsspielraum lassen.


    Das sehe ich genauso. Um alle Hintergründe zu kennen, müsste man vor allem das Buch lesen. Insgesamt ist der ganze Hergang aus meiner Sicht sehr unglückselig, für beide Seiten. Die Zusammenarbeit zwischen Verlag und Autor sollte vor allem auf gegenseitigem Vertrauen basieren, und wo es gestört ist, sollte man sich erst mal zusammensetzen und reden. Klappt das nicht, sollte die juristische Klärung vielleicht besser vor einer Einschaltung der Presse erfolgen, wo der Informationsgehalt auch schon mal hinter dem willkommenen Entrüstungsfaktor zurückstehen darf.


    LG,
    Charlotte T.

    Zitat

    Original von Salonlöwin


    Im Artikel von Spiegel Online war die Rede von "Rechte zurückgegeben".
    Juristisch kann dies vielerlei bedeuten.


    Hallo,


    es bedeutet, dass der Verlag die Abnahme verweigert hat und vom Vertrag zurückgetreten ist. Indem er die übertragenen Rechte zurückgibt, ist die Rückabwicklung von seiner Seite aus vollzogen. Ob gezahlte Vorschüsse zurückgefordert werden, ist eine andere Sache, darauf verzichten Verlage manchmal auch. Damit wäre der Vertrag rechtlich vom Tisch, es würde also nichts weiter geschehen - es sei denn, die Autorin beschreitet den Rechtsweg.


    LG,
    Charlotte T.

    Hallo,


    juristisch funktioniert es so, dass der Verlag vom Vertrag zurücktreten kann, wenn das Werk nicht die "vertragsgemäße Beschaffenheit" aufweist. Er ist nicht auf Gedeih und Verderb gezwungen, was immer da kommt, auch zu drucken. In jedem Verlagsvertrag gibt es hierzu Klauseln, auch über die Rechtsfolgen, und wenn es dort nicht steht, dann im Gesetz (aber nicht bei Gesetzen über Kaufverträge, sondern im Verlagsgesetz).


    Gibt es über die Berechtigung des Rücktritts bzw. die "vertragsgemäße Beschaffenheit" Streit, muss man wohl oder übel den Klageweg beschreiten - der Veleger, wenn er seinen Vorschuss zurückhaben will, der Autor, wenn er die 2. Rate und eine Veröffentlichung möchte.


    LG,
    Charlotte T.

    Hallo Lesebiene,


    danke fürs Einstellen!


    Ich bin mit den örtlichen Gegebenheiten in Gera (noch) nicht vertraut, aber mir wurde ein anderer Veranstaltungsort genannt, nämlich der Burgkeller in der Schuhgasse 2.


    Falls sich das im Naturkundemuseum befindet, stimmt es aber wieder :-)


    Falls nicht, wollte ich es auf alle Fälle noch rasch erwähnt haben.
    Würde mich freuen, die eine oder andere Eule dort zu sehen!


    Herzlich,
    Charlotte T.