Wann ist Hausfriedensbruch Hausfriedensbruch?

  • Hallo!


    Vielleicht weiss jemand was zum Thema. Ich suche eine Seite wo auch eine Laie wie ich nachlesen kann wie man Hausfriedensbruch in Mehrfamilienhäusern definiert und wann er zutrifft. Über Hilfe würde ich mich freuen


    LG :wave

    :lesend Jonathan Tropper - Sieben verdammt lange Tage


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
    Albert Einstein

  • Bei Wikipedia wird es ganz ordentlich und verständlich erläutert.


    Schaust du hier


    Die §§ 123 ff. StGB gelten natürlich auch für Mehrfamilienhäuser.

    Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst. (Evelyn Beatrice Hall)


    Allenfalls bin ich höflich - freundlich bin ich nicht.


    Eigentlich mag ich gar keine Menschen.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 Mal editiert, zuletzt von Voltaire ()

  • da habe ich schon geschaut :-) mir ist unklar ob das nur für Wohnungen zutrifft oder aber auch für die Allgemeinräume wie den Hausflur :gruebel

    :lesend Jonathan Tropper - Sieben verdammt lange Tage


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    Albert Einstein

  • In Allgemeinräumen genießt derjenige das Hausrecht, dem das Mehrfamilienhaus gehört. Wenn es sich um eine Eigentümergemeinschaft handelt, besitzen alle gemeinschaftlich das Hausrecht. Meines Erachtens müsste dann die WEG auch gemeinschaftlich ein Hausverbot aussprechen - und sogar einstimmig. Ansonsten (bei Mietwohnungen) gilt entsprechendes für den Hauseigentümer oder seine eingesetzte Verwaltung, so ihr dieses Recht zugestanden wurde.

  • Danke, damit ist mir geholfen :-)

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    Albert Einstein

  • Allso Einstimmigkeit beim Hausverbot einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen ist weltfremd- hier vertritt der Hausverwalter kraft seiner organschaftlichen Stellung. Beim Gericht muß auch nicht der Ministerpräsident angerufen werden, sondern der Behördenleiter darf verweisen und kann das auch noch delegieren, im Gerichtssaal hat der Richter das Hausrecht und darf des Saales, aber auch des Hauses verweisen. Auch ein Mieter kann das Hausrecht ausüben, selbst gegenüber seinem Vermieter, der ohne Zustimmung des Mieters die Wohnung nicht betreten darf. Das Hausrecht umfasst nicht nur die eigene oder gemietete Wohnung, sondern auch Nebenräume wie Keller oder Hausflure, so sie den "umfriedetes Besitztum" sind. Dabei zeigt schon der Begriff "Besitztum" an, dass es eben auf Eigentum nicht ankommt. Wenn sich als z.B. ein Störenfried im Hausflur aufhält kann diesen jeder berechtigte Hausbewohner verweisen und wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird ist die Strafbarkeit gegeben.
    [SIZE=7]Entschuldigung die Ausführlichkeit, aber manchmal muss ich die Kompetenz auch raushängen lassen :grin[/SIZE]

  • Hallo, Beowulf.


    Ich werde noch danach suchen, weiß aber sicher, dass einzelne Parteien anderen kein Hausverbot für allgemein genutzte/nutzbare Räume aufzwingen können. Wenn nur eine Partei berechtigtes Interesse hat, etwa Besuch durch irgendwen zu erhalten, der dann den Flur passieren muss, können andere Parteien kein allgemeines Hausverbot für solche Räumlichkeiten und diese Person erzwingen. Auch ein Verwalter o.ä. muss sich in dieser Hinsicht vergewissern - wenn er nicht im Namen eines einzelnen Gesamteigentümers spricht.

  • Ich sprach vom Störenfried von aussen- also vom Nichtbesitzer- nicht von der hohen Kunst der Interessenskonkurrenzen. - Also z.B darf der Vermieter als Hauseigentümer ein Hausverbot gegen deinen Freund aussprechen, der dich mit deiner Zustimmung besucht? (Generell nein, auch nicht bezüglich des Flurs, aber wenn dein Freund randaliert und die anderen Hausbewohner sich beim Vermieter beschweren dann schon- Interessensabwägung eben). Das mit dem Verwalter hat sich erst durch die Änderung des WEG ergeben, die organschaftliche Stellung als Vertreter ist also recht neu.

  • Liebe Zen-71,
    mehr oder weniger stimmen alle Antworten hier - es hängt aber sehr vom Fall ab. In solchen Situationen rate ich wirklich dringendst dazu, einen Anwalt (und zwar einen, der sich auf diesem Gebiet auskennt) zu befragen. Das WEG-(Wohnungseigentumsgemeinschafts)Recht ist wirklich hochkomplex!
    In meiner Arbeitszeit als Rechtsanwaltsgehilfin habe ich in der Hinsicht so einiges erlebt.

  • Die Fragestellung ist für mich aber auch nicht gänzlich klar.
    Geht es hier darum, ab wann jemand, der sich entfernen soll, aber nicht entfernt oder wieder kommt einen HFB begeht? Oder geht es darum, wer Betretungsverbote generell aussprechen darf? :gruebel

  • @BJ: Das war die Frage:


    Zitat

    wie man Hausfriedensbruch in Mehrfamilienhäusern definiert und wann er zutrifft


    Hausfriedensbuch tritt ein, wenn man gegen den Willen des Hausrechtsinhabers sein Besitztum betritt oder es trotz Aufforderung nicht verlässt. Das ist eigentlich ziemlich eindeutig. Bei Mehrfamilienhäusern stellt sich bezogen auf den Gemeinschaftsraum die Frage, wer der jeweilige Hausrechtsinhaber ist (bezogen auf die Wohnung ist es immer der jeweilige Besitzer, also z.B. auch ein Mieter). Jedenfalls dürfte kein Hausfriedensbruch vorliegen, wenn man jemanden der Wohnung verwiesen hat und er weiterhin z.B. im Flur verweilt. Derjenige - zum Beispiel ein Vertreter - könnte mit Recht behaupten, aus gutem Grund im Hausflur zu sein. Ein Hausfriedensbruch tritt in diesem Fall m.E. erst dann ein, wenn - wie Beo ausgeführt hat - ggf. nach entsprechender Interessenabwägung die Zutrittsverweigerung einvernehmlich aller Mitnutzer ausgesprochen wurde.

  • Tom lesen kann ich, ich sehe trotzdem nicht, in welche Richtung die Frage abzielt.


    Zitat

    Derjenige - zum Beispiel ein Vertreter - könnte mit Recht behaupten, aus gutem Grund im Hausflur zu sein. Ein Hausfriedensbruch tritt in diesem Fall m.E. erst dann ein, wenn - wie Beo ausgeführt hat - ggf. nach entsprechender Interessenabwägung die Zutrittsverweigerung einvernehmlich aller Mitnutzer ausgesprochen wurde.


    Nicht gänzlich richtig, hier ist nach herrschender Rechtsprechung der entgegenstehende Wille eines Mieters/Bewohners ausreichend, es sei denn ein anderer begründet entgegenstehenden Willen. Sprich, geht einem ein Vertreter auf den Senkel muß man nicht erst bei allen anderen Mietern klingeln und deren Einverständnis einholen, um ihn raus zu werfen. Kommt aber ein weiterer Mieter hin zu und sagt, oh toll ein Vertreter, kommen sie doch rein, so ist das Betretungsverbot durch den ersten Mieter nichtig...

  • Hausfriedensbruch liegt dann vor, wenn gegen ein Haus- und Hofverbot verstossen wird. Ein Hausverbot muss übrigens nicht gesondert begründet werden. Es sei denn, es handelt sich um ein öffentliches Gebäude. Dann kann das Hausverbot nur beschränkt ausgesprochen werden.

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  • Voltaire : Schon klar, aber es geht um die Frage, ob der Bewohner eines von mehreren Parteien bewohnten Hauses (nebst Grundstück) auch ein Hausverbot für den Anteil aussprechen darf, der nicht zu seiner eigenen Wohnung gehört (Flure, Treppenhäuser, Zugangswege, Höfe usw.).

  • Zitat

    Original von Tom
    Voltaire : Schon klar, aber es geht um die Frage, ob der Bewohner eines von mehreren Parteien bewohnten Hauses (nebst Grundstück) auch ein Hausverbot für den Anteil aussprechen darf, der nicht zu seiner eigenen Wohnung gehört (Flure, Treppenhäuser, Zugangswege, Höfe usw.).


    Hier stellt sich die Frage wer das Hausrecht ausübt. Das kann in einem Mehrfamilienhaus beispielsweise ein Hausmeister sein. Aber der Vermieter kann auch einen Mieter mit der Besorgung des Hausrechtes beauftragen. Und dazu gehören auch Räumlichkeiten die nicht einer Wohneinheit zugeordnet werden können. Es ist immer eine Frage wie das Hausrecht konkret ausgestaltet ist.

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  • Beispielfall...


    Wir hatten in Asihausen, die Asifamilie XY wohnen.
    XY bewohnten zwei Wohnungen einer Etage mit zwei Eingangstüren. Die Tochter der Familie hatte nun einen Freund, diesem Verbot der Vater den Zutritt zum Haus und Flur. Regelmäßig konnten wir antanzen und den Kerl da vor die Tür setzen.
    Nun wurde die Tochter der Familie XY aber irgendwann 18 und somit volljährig und bestand auf den Besuch von ihrem lieben Loverboy. Gerichtlich wurde festgelegt, daß der Loverboy nur den Teil des Hausflurs betreten durfte, der direkt zur Eingangstür in den Wohnbereich der Tochter führte, für alle anderen Teile des Gebäudes hatte er ein Hausverbot.


    Wie ich bereits schrieb.
    Grundsätzlich hat jeder Mieter das Recht auch für die gemeinsam genutzten Räume ohne vorher alle anderen Mieter nach ihrer Meinung zu fragen das Hausrecht auszuüben. Äußert aber einer der anderen Berechtigten einen entgegenstehenden Willen und ein berechtigtes Interesse, so ist eine andere Regelung zu finden und notfalls gerichtlich zu entscheiden.

  • Sorry Beowulf, sorry Tom,
    will Euch nicht zu nahe treten, aber gerade in diesem Job und bei so einer Frage (die so einige Abgründe ahnen lässt) sollltet auch Ihr der Fragenden empfehlen, genauere Auskünfte, bezogen auf ihr Problem, einzuholen. Hier sind so einige Vermutungen ausgesprochen worden, dass es sich möglicherweise um Hausiereer o.ä. handeln mag. Was hier aber zu Grunde liegt, ist wirklich unklar, daher denke ich auch, dass man nicht wirklich verantwortlich Auskunft geben kann. Ich fände es wirklich fairer, deutlich zu machen, dass von Fall zu Fall verschiedene Gesichtspunkte zum Tragen kommen.

  • Guten Morgen,


    ich wollte meine Frage so kurz wie möglich halten aber anscheinend ist es dann zu allgemein.
    Es geht um eine " suspekte Person " die sich bereits zwei Mal hier im Haus aufgehalten hat, ohne irgendwo hin zu gehören. Bei sieben Parteien ist das übersichtlich. Bei meiner Nachbarin stand er in ihrem Wohnungsflur -> Hausfriedensbruch wenn ich das richtig interpretiere. Sie war kurz vorm Herzkasper. Bei mir hat er mehrmals geklingelt und stand vor meiner Haustür und hat mich vollschwatzen wollen. Als ich nicht mehr geöffnet habe, weil schiss und mein Freund nicht da, hat er sich vor die Tür gesetzt und ist erst nach einer Weile verschwunden.
    Mein Hintergedanken war: kann ich, sollte er nochmal auftauchen, die Polizei rufen.
    Als letzte Anerkung, es gib keine Gegensprechanlange, d.h. wenn jemand klingelt öffnet man die Tür, in der Annahme es ist jemand der auch ins Haus will und ein Anliegen hat


    :wave

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    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
    Albert Einstein

  • Voraussetzung für den Hausfridensbruch ist immer die Verweisung durch den Berechtigten- das bist du in diesem Fall, du musst den Mann aber unmißverständlich auffordern das Haus zu verlassen- tut er das dann nicht, kannst du die Polizei zu Hilfe rufen.