Wir reden über die konkrete Auslegung des abstrakten Begriffs der Freiheit in den Ausprägungen Meinungs-/Presse-/Glaubensfreiheit.
Wie Tom schon sagte, die Freiheit des einen hört da auf, wo die eines anderen beginnt. Freiheit kann also nie unbegrenzt sein, sie hat natürliche Grenzen durch das, was man seinen Mitmenschen noch gerade eben so zumuten kann.
Zudem ist die Wahrnehmung der Menschen subjektiv, was der eine bereits als Eingriff in seine Freiheit sieht, würde den anderen nicht tangieren.
Es kann sich also nur um einen gesellschaftlichen Konsens handeln:
Eine Auslegung derart, daß die Mehrheit der Menschen zufrieden gestellt ist.
Es wird immer Menschen geben, die diesen Konsens als zu lasch empfinden, wie hier Herr Stoiber. Anderen ist der Konsens zu streng, wie z. B. Tom deutlich zum Ausdruck bringt.
Zudem ist dieser Konsens auch kein Datum, die Gesellschaft ist im Laufe der Jahre immer liberaler geworden. Was vor hundert oder auch vor zwanzig Jahren noch kritisch beäugt oder gar verteufelt wurde, ist heute usus.
Im Zweifel entscheiden die Richter darüber, was unter einen Verstoß gegen § 166 StGB zu subsumieren ist. Ich meine, daß in Grenzfällen viele bayrische Richter strenger entscheiden als die in anderen Teilen der Republik.
Ich denke, daß der Vorstoß von Herrn Stoiber nicht mehrheitsfähig sein wird.