Umstrittenes eBay-Schnäppchen: Haus für 2,50 Euro

  • Eine Frau aus dem Kreis Paderborn pocht darauf, ein Haus bei der Internet-Börse eBay für 2,50 Euro ersteigert zu haben. Der Verkäufer aus der Region Kaiserslautern bestreitet hingegen, dass die Auktion gültig war und verlangt mindestens 104.000 Euro für das Eigenheim. "Wir werden Klage vor dem Landgericht Kaiserslautern einlegen", sagte heute der Anwalt der Frau, Achim Riesenberger aus Paderborn, und bestätigte damit Medienberichte.


    Der Verkäufer habe beim Start der Auktion ein Mindestgebot von einem Euro eingesetzt, sagte Riesenberger. Mit ihrem Gebot von 2,50 Euro habe seine Klientin dann zum Auktionsschluss den Zuschlag erhalten und den Betrag umgehend an den Verkäufer überwiesen. Dieser wehre sich nun aber mit dem Hinweis auf eine Klausel in dem Angebot: "Irrtum vorbehalten, nicht unter 104.000 Euro, das Haus kann unter dem Preis nicht gebaut werden." Nach Ansicht von Riesenberger ist diese Ausschlussklausel aber nicht gültig. Nach den Regeln von eBay hätte der Verkäufer in diesem Fall als Mindestgebot den Betrag von 104.000 Euro festsetzen müssen.


    Auch der Hinweis des Verkäufers, nur als Vermittler, nicht als Eigentümer des Hauses aufgetreten zu sein, kommt für den Anwalt zu spät: "Das hätte er vorher deutlich sagen sollen. Im Internet stand nur: 'Wir bauen das Haus'." Aus diesen Gründen hält Riesenberger den Mann für verpflichtet, das Haus nun auch tatsächlich für 2,50 Euro zu bauen.


    Nun will die Familienmutter aus einer kleinen Gemeinde bei Paderborn zusammen mit Riesenberger dafür kämpfen, dass der Internet-Kauf als rechtmäßig gilt. "Wir müssen erst abwarten, ob das Gericht unseren Antrag auf Prozesskostenbeihilfe genehmigt." Aus eigener Tasche könne es sich seine Mandantin nicht leisten, den Rechtstreit zu führen. "Ich glaube, unsere Chancen, den Prozess zu gewinnen, liegen bei 50 Prozent", sagte Riesenberger.

  • Fände ich klasse, wenn sie das Haus für 2,50 € bekommen würde, schließlich hat der Verkäufer nur ein so niedriges Gebot eingesetzt, um Angebotsgebühren zu sparen, selbst schuld.


    Tja, bin gespannt, wie das ausgeht, wenn Du was mitbekommst, schreibe es doch hier rein, obwohl sich das wohl ewig hinziehen wird, die deutschen Gerichte...

  • Hallo,


    bin auch bei Ebay als Käufer von Büchern und Stickutensilien hauptsächlich...und es gab schonmal einen ähnlichen Fall, wo ein PC für 1 € ersteigert wurde und im Angebotstext hinzugefügt wurde, das Angebot verstehe sich so, daß noch 1,199 € an Versandkosten hinzukämen.....(oder so ähnlich war das damals).


    Ich glaube mich zu erinnern, daß dieser Fall sogar ein Präzedenzfall dafür war, daß der Angebotstext genauso rechtlich wirksam wird....also muß der Käufer wohl mehr berappen.


    Meiner Meinung nach handelt es sich dennoch bei sowas um arglistige Täuschung...so wäre meine Rechtsauffassung zumindest.


    Gruß
    Baumbart

  • Den Link auf die Auktion gibt es nicht mehr, aber reichlich Presse dazu, u.a. hier.


    Ich denke, die Frau hat relativ gute Chancen, einen Prozeß zu gewinnen. Der Anbieter hat als Start-/Mindestgebot einen Euro gesetzt, und nur im Ergänzungstext darauf hingewiesen, daß es mindestens 104.000 Euro werden müssen. Insofern muß das Gericht jetzt prüfen, welche Begrenzung die "stärkere" ist im Hinblick auf die Gültigkeit des Vertrags, und ich würde sagen, daß da durchaus die Gebotsbegrenzung zum Tragen kommt, also der eine Euro - zumal die Auktion ordentlich abgeschlossen und der Frau per Mail Glückwünsche und Bankverbindung mitgeteilt wurden. Andererseits fragt sich, ob ein möglicher Irrtum (sofern es einer war) tatsächlich mit 100.000 Euro "bestraft" werden muß/kann/sollte. Wie gesagt, wenn es denn einer war.

  • @Tom...das (Irrtum) zumindest ist sehr unwahrscheinlich. Dazu gibt es aus meiner Erfahrung heraus viel zuviele solcher Irrtümer, als da sind: leere Kartons von schön abgelichtetem PC-Zubehör und dergleichen mehr....von wirklich schwerwiegenden Dingen, wo Brüderchen angeblich Schwesterchen versteigert usw. ganz zu schweigen.


    Da gehen viele nach dem Motto jetzt: lest gefälligst richtig alles durch, sonst habt ihr eben Pech gehabt.


    Keine Frage, daß man das auch machen sollte...aber das, wie auch andere I-net Auktionshäuser ziehen immer mehr Chaoten und auch Betrüger an.


    Das Problem wird sich auch noch durch Pressemitteilungen weiter verstärken.


    Gruß
    Baumbart

  • Hallo, Baumbart.


    Zitat

    Da gehen viele nach dem Motto jetzt: lest gefälligst richtig alles durch, sonst habt ihr eben Pech gehabt.


    Wenn es - wie hier augenscheinlich - zwei widersprechende Regelungen gibt (nämlich zum einen das Mindestgebot und zum anderen die "Klausel" im Angebotstext), wird ein Gericht u.U. entscheiden müssen, welche die "stärkere" ist, also welche Gültigkeit hat. Das gesamte ist ein Vertrag, und wenn sich in einem Vertrag zwei Bestandteile widersprechen, muß man sich einigen (oder herausfinden lassen), welche gilt. Im genannten Beispiel mit dem PC-Kauf, der zwar gültig war, wo aber über 1.000 Euro Versandkosten hinzukamen, scheint mir der Sachverhalt ein anderer zu sein. Hier, im genannten Fall, hieß es, daß das Haus für mindestens 104.000 Euro gebaut wird, aber das Mindestgebot war 1 Euro - zwei sich widersprechende Regelungen. Wahrscheinlich wird es im Prozeß um Angemessenheit gehen: Die Frau hat einen Schaden in Höhe von 2,50 Euro, der Anbieter 103.997,50 Euro. Das ist ein ziemliches Mißverhältnis. Wenn die Frau allerdings inzwischen ein Grundstück gekauft hat, wie erzählt wird, sieht es anders aus. Vor Gericht kann allerdings alles passieren ... siehe Thread "Mildes Urteil". :-)

  • Zitat

    Original von tomliehr
    Wenn es - wie hier augenscheinlich - zwei widersprechende Regelungen gibt (nämlich zum einen das Mindestgebot und zum anderen die "Klausel" im Angebotstext)


    Zumindest verstößt die "Klausel" im Angebotstext gegen eBay-Richtlinien... weil es bei einem geringen Angebotspreis nur um die Umgehung der Gebühren geht...

  • Zitat

    Original von tomliehr
    Hallo, Baumbart.



    Wenn es - wie hier augenscheinlich - zwei widersprechende Regelungen gibt (nämlich zum einen das Mindestgebot und zum anderen die "Klausel" im Angebotstext), wird ein Gericht u.U. entscheiden müssen, welche die "stärkere" ist, also welche Gültigkeit hat. Das gesamte ist ein Vertrag, und wenn sich in einem Vertrag zwei Bestandteile widersprechen, muß man sich einigen (oder herausfinden lassen), welche gilt. Im genannten Beispiel mit dem PC-Kauf, der zwar gültig war, wo aber über 1.000 Euro Versandkosten hinzukamen, scheint mir der Sachverhalt ein anderer zu sein. Hier, im genannten Fall, hieß es, daß das Haus für mindestens 104.000 Euro gebaut wird, aber das Mindestgebot war 1 Euro - zwei sich widersprechende Regelungen. Wahrscheinlich wird es im Prozeß um Angemessenheit gehen: Die Frau hat einen Schaden in Höhe von 2,50 Euro, der Anbieter 103.997,50 Euro. Das ist ein ziemliches Mißverhältnis. Wenn die Frau allerdings inzwischen ein Grundstück gekauft hat, wie erzählt wird, sieht es anders aus. Vor Gericht kann allerdings alles passieren ... siehe Thread "Mildes Urteil". :-)


    Soviel wie ich von dieser speziellen Rechtslage kenne, ist eben der gesamte Angebotstext der jeweiligen Auktionen maßgeblich....Ein rechtsgültiger Vertrag entsteht bei zwei sich deckenden Willenserklärungen. Dann wird er wirksam und zwischen Privatpersonen sogar 30 Jahre lang bindend.


    Sobald der Zuschlag, das Ende der Auktion, erfolgt ist und das Geld beim Käufer angekommen, muß der Verkäufer eigentlich die Ware übergeben. Tut er das nicht, kann...wie in diesem und dem PC-Fall geklagt werden.
    Der PC-Fall ist nach meiner Auffasung sogar haargenau so, wie der Fall mit dem Haus, da in beiden Auktionen über den wahren Kaufpreis erst im weiteren Auktionstext aufgeklärt...bzw. ja eigentlich verschleiert wird.


    Also nochmals: der vollständige Auktionstext IST die Willenserklärung des Verkäufers...bietet man, gibt man damit zu erkennen, daß man diese abgegebene Willenserklärung akzeptiert hat.


    Aber es stimmt schon: ob das Gericht eine arglistige Täuschung des Käufers bewiesen sieht, darauf kommt es an.


    Gruß
    Baumbart

  • Zitat

    Original von Lilli
    Zumindest verstößt die "Klausel" im Angebotstext gegen eBay-Richtlinien... weil es bei einem geringen Angebotspreis nur um die Umgehung der Gebühren geht...


    Hallo Lilli,


    leider ist das aber wieder etwas anderes. Ebay-Richtlinien und das derzeit gültige Recht sind nicht immer zu einem Konsenz zu bringen.


    Gerade bei Online-Auktionen gibt es noch viel rechtsfreien Raum.


    Gruß
    Baumbart

  • Hallo, Baumbart.


    Zitat

    Gerade bei Online-Auktionen gibt es noch viel rechtsfreien Raum.


    Zumindest viele Mißverständnisse. Bieter und Anbieter gehen einen Vertrag ein, eBay vermittelt nur, tritt nicht als Vertragspartner des Bieters auf (bis auf die inzwischen möglichen Versicherungen usw.). Der Vertrag kommt zwischen Käufer und Verkäufer zustande, und wenn er nicht erfüllt wird (etwa durch Zusendung von leeren Packungen, falschen Inhalten), muß sich der Bieter mit dem Verkäufer auseinandersetzen - das ist der Trick, sonst würde eBay schon lange nicht mehr funktionieren (oder überhaupt). Ein rechtsfreier Raum ist das nicht wirklich, aber das Bewußtsein für die Hintergründe des Vorgangs scheint eher spärlich, insgesamt. Ich würde über eBay niemals gegen Vorkasse kaufen - jedenfalls nicht im hochpreisigeren Bereich. Und es macht tatsächlich Sinn, alle Angebotstexte gewissenhaft zu lesen - letztes Jahr haben sehr, sehr viele Leute Originalverpackungen von irgendwas ersteigert, ohne Inhalte, und das war tatsächlich rechtens, häufig jedenfalls. :-)

  • Zitat

    Original von tomliehr
    Hallo, Baumbart.



    Zumindest viele Mißverständnisse. Bieter und Anbieter gehen einen Vertrag ein, eBay vermittelt nur, tritt nicht als Vertragspartner des Bieters auf (bis auf die inzwischen möglichen Versicherungen usw.). Der Vertrag kommt zwischen Käufer und Verkäufer zustande, und wenn er nicht erfüllt wird (etwa durch Zusendung von leeren Packungen, falschen Inhalten), muß sich der Bieter mit dem Verkäufer auseinandersetzen - das ist der Trick, sonst würde eBay schon lange nicht mehr funktionieren (oder überhaupt). Ein rechtsfreier Raum ist das nicht wirklich, aber das Bewußtsein für die Hintergründe des Vorgangs scheint eher spärlich, insgesamt. Ich würde über eBay niemals gegen Vorkasse kaufen - jedenfalls nicht im hochpreisigeren Bereich. Und es macht tatsächlich Sinn, alle Angebotstexte gewissenhaft zu lesen - letztes Jahr haben sehr, sehr viele Leute Originalverpackungen von irgendwas ersteigert, ohne Inhalte, und das war tatsächlich rechtens, häufig jedenfalls. :-)


    Stimmt. Darüber muß man sich im Klaren sein: Ebay stellt lediglich die Plattform und mischt sich so gut wie überhaupt nicht in die nachfolgenden Verträge ein.


    Die "Ermittlungen", die das Auktionshaus nur anstellen kann, sind ebenfalls lachhaft und beziehen sich meist auf die AGB`s der Online-Plattform und haben mit Ermittlungen im herkömmlichen Sinne nicht das Geringste zu tun.
    Erst auf Anzeige bekommt ein Anwalt auch erst Einsicht in bestimmte Vorgänge, Personalien usw.


    Also auch von mir eher der Rat: da alles auf Vorkasse läuft bei Ebay o.ä. lieber hochpreisigere Dinge auf dem gängigen Wegen erwerben.


    Gruß
    Baumbart

  • Im Streit um ein für 2,50 Euro beim Internet-Auktionshaus eBay ersteigertes Haus haben sich die Parteien auf einen Vergleich geeinigt. Danach muss der Anbieter des Hauses der Bieterin 3000 Euro zahlen. Das wurde am Donnerstag vor dem Landgericht Kaiserslautern vereinbart. Die aus dem Kreis Paderborn stammende Frau hatte bei der Auktion den Zuschlag erhalten, der Anbieter weigerte sich aber, den Handel anzuerkennen. Nach seiner Ansicht habe er lediglich Maklerdienste und kein Gebäude angeboten. Die Frau hatte ihn daraufhin verklagt.


    Richter Michael Stiefenhöfer bezeichnete das Vorgehen des Anbieters als nicht seriös und ziemlich riskant, kam aber zu der vorläufigen Rechtseinschätzung: "Die Klage hat wohl keine Erfolgsaussichten." Der entscheidende Satz war für den Richter der im Internet-Angebot enthaltene Hinweis: "Irrtum vorbehalten, nicht unter 104.000 Euro bieten, das Haus kann unter diesem Preis nicht gebaut werden." Der Richter schlug daher einen Vergleich vor, dem beide Seiten nach einigem Feilschen zustimmten.


    Den Schadenersatz kann der Anbieter in Raten zu 100 Euro pro Monat abzahlen. Beide Seiten zeigten sich mit dem Ausgang des Rechtsstreites zufrieden. Ein Haus gebe es zwar nun nicht, aber für eine Teilrenovierung ihrer Wohnung reiche es, erklärte die Klägerin. Im Übrigen habe sie den Anbieter nicht in den wirtschaftlichen Ruin treiben wollen.


    "Dass meine Familie wieder zur Ruhe kommt, ist mir die 100 Euro pro Monat wert", sagte der vom Medieninteresse sichtlich gestresste Hausverkäufer. Da beide Seiten Prozesskostenhilfe in Anspruch nahmen, werden die Anwaltskosten vom Staat gezahlt. Sie belaufen sich in diesem Verfahren auf insgesamt rund 3200 Euro, wie ein Sprecher des Landgerichts auf Anfrage mitteilte.


    Quelle