Also uns wurde damals auch gesagt, dass wir noch ein halbes Jahr dranhängen müssen, wenn wir die Prüfung vergeigen.
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inso ich hab ihn gelesen!
ich hab heute meine punkte ja zubeschickt bekommen unteranderem mit diesem schreiben:
2. Sie haben die theoretische Prüfung bestanden und müssen den praktischen Prüfungsteil wiederholen:
Auch in diesem Fall müssen sie sich zurückmelden und ihr Ausbildungsverhältnis verlängern.... bla bla bla -
Strange...Also ich WEISS (!) von meinem Frauchen, das sie erste erste Ausbildung auch verhauen hat und 6 Moante später die Prüfung nochmal gemacht hat, ohne das ihr Ausbildungsvertrag verlängert worden wäre! Sie war schon voll im Berufsleben, als sie die Prüfung wiederholt und diesmal auch bestanden hat. Klar, die Prüfung mußte dann selbst bezahlt werden, das wars dann aber auch schon!
Vielleicht haben sich die Gesetze ja geändert zwischendurch, ist ja nun doch schon ne weile her
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außerdem hät ich dann das problem.
woher mit dem werkzeug? ich muss ja alles selber mit nehmen! -
|@Inso
Aber sie hat in ihrem Lehrberuf gearbeitet, oder? -
Also, wenn von vier Lehrlingen deiner Firam drei im Praxis durchfallen, dann müsste eigentlich der Lehrherr ausgepeitscht werden, den die Praxis lernt man im Lehrbetrieb und wenn du da beim praktischen Teil "Bohrbrile" nur 40 von 400 möglichen Punkten machst, dann ist davon auszugehen, dass dir das niemand ernsthaft gezeigt hat. Oder etwa nicht??
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ich muss auch dazu sagen es war eine fieße brille was die ausgesucht haben!
und dein einen braucht man auch nicht wirklich zählen, er ist jetzt das drittemal durch die prüfung gerasselt.jetzt hab ich den faden verloren...
aber die ausbildung war wirklich nicht sonderlich gut...
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Zitat
Original von Idgie
|@Inso
Aber sie hat in ihrem Lehrberuf gearbeitet, oder?Nein, überhaupt nicht! Das hatte rein gar nichts mit dem ursprünglich erlernten Beruf zu tun!
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Hmm, meine Mutter hat fast 30 Jahre lang in einem Handwerksberuf selbst ausgebildet. Fast alle ihre Auszubildenden haben die Gesellenprüfung bestanden. Ich muss sie mal fragen, aber ich bin sicher, dass eine Wiederholungsprüfung nur möglich gewesen ist, wenn die Betreffenden noch im Beruf gearbeitet haben. Ob mit oder ohne Lehrvertrag weiß ich allerdings nicht.
Da Mary die praktische Prüfung nicht bestanden hat, würde ein Verbleiben im Ausbildungsbetrieb oder bei einem anderen Optiker ja viel eher Sinn machen, denn wie sonst soll man die nötige Übung für eine Wiederholung bekommen?
Mary, bevor hier Mißverständnisse aufkommen, ich hab kapiert, dass du die Prüfung nicht wiederholen kannst. Ich hab dich nur als Beispiel angeführt.
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ist gut idgie so habe ich es auch verstanden
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Um die Gesellenprüfung ablegen zu können, muss man im Normalfall zumindest bei der entsprechenden Handwerkskammer als Azubi eingetragen sein. Das macht bei Ausbildungsbeginn der ausbildende Betrieb. Ohne Ausbildungsvertrag erlischt diese Eintragung normalerweise, also auch keine Prüfung möglich. Im Normalfall.
Gruss,
Doc
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also in der handwerkskammer bin ich ja dann nicht mehr.
ist ja dann die andere kammer da.. ähm.. fällt mir gerade nicht ein.. -
Ratti, ich wünsche dir mehr Glück in der nächsten Runde. Aaaber....nicht bös sein...dafür musst du dich in Sachen RS mächtig ins Zeug legen. Manchmal tut es mächtig in den Augen weh und einige Eulen hats hier in diesem Thread schon angesteckt.
Normalerweise isses mir ja schnurz, jeder macht mal Fehler. Aber im neuen Job wird es für dich wichtig sein.
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ich kann ja auch gar nicht mehr schreiben...
(ist nicht böse!)
edit:
ich muss aber auch sagen ich geb mir keinerleih mühe hier großartig fehlerfrei zu schreiben. ich acht nicht drauf sondern tipp einfach drauf los! -
Zitat
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§ 10
Anmeldung zur Prüfung(1)
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Kammer bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden zu erfolgen.
(2)
In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
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§ 24
Wiederholungsprüfung(1)
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden
(§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG).(2)
Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmungen des Prüfungsausschusses gen § 21 Abs. 3 in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholung nicht erforderlich ist oder eine Befreiung von der Wiederholung des Prüfungsstücks ausgesprochen wurde.
(3)
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4)
Die Vorschriften über Anmeldung und Zulassung (§§ 8 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.
Mal die Wichtigsten dazu. Also ich hab nix gefunden, das meiner Aussage widersprechen würde. Insbesondere der rote Abschnitt unterstreicht eigentlich, das es doch gehen sollte!
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Es müssen aber meines Wissens zwingende Gründe für ein Nichtmehrbestehen des Ausbildungsverhältnisses vorliegen, z. B. Konkurs des Ausbildungsbetriebes. Bei einer freiwilligen Beendigung besteht meines Wissens nach kein besonderer Anspruch, daß die Kammer einen zur Prüfung zulässt.
Gruss,
Doc
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Klar, im Lebenslauf macht sich eine nicht bestandene Prüfung nicht toll.
Allerdings: Wenn Mary sich in ein paar Jahren bei mir als Büro-Frau bewirbt und im Lebenslauf steht: "(nicht bestandener Prüfungsteil: handwerkspraktische Prüfung, d.h. Bohren einer randlosen Brille)", dann ist das für mich verschmerzbar, wenn der Rest stimmt.
Erkundige dich trotzdem bei der Kammer, ob du in diesem Fall (bereits abgeschlossener neuer Ausbildungsvertrag, also erst recht ein Bruch, wenn du darauf verzichten müsstest) die Prüfung "extern" wiederholen kannst.
Selbst wenn es nicht geht, kannst du später beim Vorstellungsgespräch darauf verweisen: "Ich hätte die Ausbildung natürlich trotzdem gern abgeschlossen, und ich habe mich extra noch erkundigt, aber es ging nicht, weil...")
Und falls es doch gehen sollte - das mit den Werkzeugen, da findet sich eine Lösung, das sollte nicht das Hauptproblem sein.
(Hey, und rechtschreibmässig hast du super Fortschritte gemacht, finde ich!)
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Zitat
Bei einer freiwilligen Beendigung besteht meines Wissens nach kein besonderer Anspruch, daß die Kammer einen zur Prüfung zulässt.
Ist es denn eine freiwillig Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder bietet dir der Optiker an, die Prüfung mit verlängertem Azubi-Vertrag, zu wiederholen?
Der Gesetzestext, den Inso hier angeführt hat, ist für mich auch eindeutig - man kann die Prüfung wiederholen, auch wenn kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht.
Was machen denn die anderen drei (?), die die Prüfung in deinem Ausbildungsbetrieb nicht bestanden haben? Wiederholen sie oder läuft deren Ausbildungsvertrag auch aus?Momo
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Zitat
Original von MaryRead
(Hey, und rechtschreibmässig hast du super Fortschritte gemacht, finde ich!)
Das stimmt!! Im letzten Jahr hast du da sehr an dir gearbeitet, Mary -
Zitat
Original von MaryRead
(Hey, und rechtschreibmässig hast du super Fortschritte gemacht, finde ich!)Genau, ist mir auch aufgefallen. Wenn du dir Zeit zum tippen nimmst, merkt man das sofort, wie ich finde. Mach weiter so.