Alles anzeigenDas LW möchte auf folgendes hinweisen:
Einem Beamten kann nicht gekündigt werden und sie/er kann auch nicht selbst kündigen. Als Beamter kann man höchstens seine Entlassung beantragen. Und sie/er kann auch nur vom Dienstherrn entlassen werden, wenn dieses im Rahmen eines förmlichen Disziplinarverfahrens geschieht. Unabhängig davon ist der Beamte kraft Gesetzes zu entlassen, wenn sie/er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr verurteilt wurde.
Ein Beamter befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuevehältnis und in keinem Arbeitsverhältnis.
"Kündigung" in diesem Sinne ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht.
Dann wollen wir hoffen, dass der Spickzettel hilfreich war, Frau Regenfisch nicht zur Keule gegriffen hat und mit den Folgen einer Freiheitsstrafe rechnen muss.
Das LW rät übrigens zur Kanzlermethode: Aussitzen. Manche Probleme lösen sich von allein.